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Immobilien und Erbschaftssteuer ! Immobilienbewertung, wie das Finanzamt Ihre Immobilie bewertet ....


Ein Gutachter der eine Immobilie bewertet
Immobilien und Erbschaftssteuer ! Immobilienbewertung, wie das Finanzamt Ihre Immobilie bewertet

Immobilien - Erbschaftssteuer - Finanzamt


Ob Erbschaft­steuer zu zahlen ist, hängt vom Verkehrs­wert und von den Freibeträgen ab. 

 

Das Finanzamt nimmt den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage.


 

Um den Wert einer Immobilie zu ermitteln gibt es verschiedene Möglichkeiten.

 

  • Sachwertverfahren


Beim Sachwertverfahren sind Gebäudewert und Bodenwert ausschlaggebend. Dieses Verfahren wird in der Regel für Immobilien mit Eigennutzung ohne Mieteinnahmen verwendet.

 


  • Vergleichswertverfahren


Diese Verfahren wird sehr oft bei Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäusern angewendet. Der Vergleichswert orientiert sich an regionalen Kaufpreisen, die beim Verkauf ähnlicher Immobilien erzielt wurden. Die Größe des Grundstücks, Größe der Wohnfläche, Baujahr, die Lage, und wie hochwertig die Ausstattung der Immobilie ist, wird hierbei auch berücksichtigt.



  • Ertragswertverfahren


Bei diesen Verfahren stehen die Erträge, die wirtschaftliche Restnutzungsdauer und der Bodenwert im Vordergrund.

Es wird für Mehrfamilien, Wohn- und Geschäftshäuser und Gewerbeimmobilien verwendet.



  • Verkehrswertverfahren Durch das Verkehrswertverfahren wird im Rahmen einer Immobilienbewertung der am Markt erzielbare Verkaufspreis festgestellt.



Hier noch einige Tipps !

 

Für die Erbschaftsteuer 2024 gibt es Freibeträge

(Verheiratete bis 500.000€, Kinder bis 400.000€) 

 

Vermietete Immobilien werden bei der Berechnung der Erbschaftsteuer mit 90 Prozent des ermittelten Verkehrswerts berücksichtigt, 10% sind steuerfrei.

 

Falls der Erbe das Objekt verkaufen müsste, um die Steuer begleichen zu können gibt es die Möglichkeit die Erbschaftssteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zu stunden .

 

Achtung, der vom Finanz­amt ermittelte Wert muss nicht immer korrekt sein !

Gegen den Bescheid des Finanzamtes gibt es die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einzulegen ist !

 

Sie können im Zweifelsfall auf eigene Kosten einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen !

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